Sinn und Zweck ehrenamtlicher Richterinnen und Richter in der Strafgerichtsbarkeit

Frank

Administrator
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08.09.2022
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Sinn und Zweck ehrenamtlicher Richterinnen und Richter in der Strafgerichtsbarkeit

Das Schöffenamt ist ein staatsbürgerliches Ehrenamt, zu dessen Übernahme und Ausübung jeder Deutsche, der die Voraussetzungen erfüllt, verpflichtet ist. Wer einmal in das Amt gewählt wurde, kann es aus ganz bestimmten gesetzlich geregelten Gründen ablehnen. Über die Bedeutung des Amtes eines ehrenamtlichen Richters bestehen in der Bevölkerung, häufig aber auch bei den vorschlagenden Organisationen und den Mitgliedern der Wahlgremien jedoch nur rudimentäre Vorstellungen. Schöffen werden oft eher als schmückendes Beiwerk oder demokratisches Alibi hinter dem Richtertisch vermutet. Die Ursachen hierfür sind vielfältig. Der anglo-amerikanische Strafprozess mit seinem Kampf zwischen den „Parteien“ Staatsanwalt und Verteidiger erscheint für die populäre Darstellung in den Medien spannender als der deutsche, von der Amtsaufklärung durch den Richter geprägte Prozess, in dem die Schöffen selbst den Gerichtsshows des Fernsehens nicht einmal eine Kameraeinstellung wert sind. Die wahre Plattform für die Arbeit der Schöffen spielt sich in dem der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Beratungszimmer ab. Ihre Anwesenheit im Gerichtssaal wird eher schweigend und passiv wahrgenommen. Da die Qualitäten eines Schöffen nicht durch öffentliche Auftritte wie bei einem Abgeordneten oder Kommunalvertreter bestimmt werden, entsteht auch in den Organisationen, die zu Vorschlägen aufgefordert sind, der Eindruck, dass sich das Schöffenamt zur Anerkennung jahrelang aktiver Funktionäre bestens eignet. Auch das Gerichtsverfassungsgesetz, das eine ausgewogene Vertretung aller Bevölkerungsschichten im Schöffenamt fordert, trägt zu dem Missverständnis bei, dass mit einer repräsentativen Vertretung den Anforderungen an das Amt Genüge getan ist. Dabei wird oft übersehen, dass nicht jeder, der Zugang zu einem Amt hat, dessen Anforderungen auch gewachsen sein muss. Zum Schöffenamt haben der Akademiker wie der Handwerker, der Rentner und die Hausfrau, der Mittzwanziger wie der Sechzigjährige Zugang. In allen Schichten gibt es Geeignete und Ungeeignete für das Amt – so wie nicht jeder Jurist mit der formalen „Befähigung zum Richteramt“ auch die Eignung zum Richteramt haben muss.

Im Vorfeld der kommenden Schöffenwahlen soll erläutert werden,
- welche Begründung es für die Mitwirkung des Volkes an der Strafrechtsprechung gibt,
- welche Einflussmöglichkeiten die Schöffen auf die Urteilsfindung haben,
- welchen Anforderungen die Bewerber und späteren Amtsinhaber genügen müssen und
- welche Kompetenzen sie für die Ausübung des Amtes mitbringen müssen.

Auch den Interessierten ist häufig nicht klar, wie man denn das Amt eines Schöffen ausüben könne; man habe doch von den Paragrafen keine Ahnung und keine juristische Vorbildung. In der Tat – wenn diese Qualitäten erforderlich wären, wäre die Teilnahme von Laien an der Rechtsprechung überflüssig. Aus der Beantwortung der Frage, welchen Beitrag die ehrenamtlichen Richter an der Urteilsfindung leisten, müssen die gesellschaftlichen Organisationen, die Kandidaten vorschlagen, die Bewerber, die das Amt anstreben sowie die Gremien, die an der Wahl der Schöffen beteiligt sind, ihre Konsequenzen ziehen.